Was sagen unsere Gesetze:
Grundgesetz:
Art. 14, Abs. 2:
Eigentum verpflichtet.
Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Click hier:_____Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Bay. Verfassung:
Art. 141, Abs. 2:
Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen.
Click hier:_____Verfassung des Freistaates Bayern |
Bay. Verfassung:
Art. 163, Abs. 4:
Bauernland soll seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutztem Boden soll von einem Nachweis der Eignung für sachgemäße Bewirtschaftung abhängig gemacht werden; er darf nicht lediglich der Kapitalanlage dienen.